Einkaufsbedingungen

  1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1      Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

1.2      Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

  1. Angebot / Bestellung

2.1      Unsere Bestellungen gelten erst mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich.

2.2      Sofern wir nicht ausdrücklich auf eine Auftragsbestätigung verzichtet haben, ist uns jede Bestellung binnen einer Woche unter Angabe der verbindlichen Lieferzeit schriftlich zu bestätigen. Eine verspätete oder ergänzende Annahme unserer Bestellung gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

2.4      Sofern wir zunächst ein Angebot anfordern, hat sich der Lieferant in seiner Offerte bzgl. Menge und Beschaffenheit der Ware genau an die Angaben unserer Anfrage zu halten. Im Falle von Abweichungen hat er auf diese ausdrücklich hinzuweisen. Die Angebotsabgabe erfolgt für uns kostenfrei. Unsere Annahmefrist beträgt eine Woche ab Zugang des Angebots.

  1. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1      Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

3.2      Sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage und Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung und Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf unser Verlangen zurückzunehmen.

3.3      Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn in diesen unsere Bestell-, Artikel-, und Lieferantennummer angeben ist. Sollten diese nicht angegeben werden und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögert, verlängern sich die in Ziffer 3 Abs. 4 genannten Zahlungsfristen entsprechend.

3.4      Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Die Fristen beginnen mit Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung oder, falls die Ware nach der Rechnung eintrifft, mit Wareneingang. Für die Rechtzeitigkeit unserer Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank.

3.5      Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Geraten wir in Verzug mit der Zahlung, beträgt der Verzugszins jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt unseres Verzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei allerdings in jedem Fall eine Mahnung durch den Lieferanten erforderlich ist.

3.6      Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Der Lieferant kann sich nur insoweit auf ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht berufen, als seine Forderung unbestritten, anerkannt oder rechtkräftig festgestellt ist.

3.7      Die Übertragung einer Forderung gegen uns auf Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir hierzu nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

  1. Lieferzeit

4.1      Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

4.2      Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

4.3      Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer 4.4 bleiben unberührt.

4.4      Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Nettopreises pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung) bleiben unter Anrechnung der Schadenspauschale vorbehalten. Wir sind insbesondere zu dem Nachweis berechtigt, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist.

4.5      Sollte durch Terminüberschreitung des Lieferanten für uns eine beschleunigte Versandart an unsere Kunden notwendig werden, trägt der Lieferant sämtliche anfallenden Mehrkosten.

  1. Lieferung, Gefahrenübergang

5.1      Die Lieferung erfolgt DDP (gemäß Incoterms 2010 oder der jeweils gültigen Fassung) an unserem Sitz in Hamm.

5.2      Der Lieferant ist verpflichtet, die Waren selbst herzustellen. Kauft er die Waren oder Bestandteile der Waren von Zulieferern oder lässt er die Waren von Subunternehmern herstellen, muss er sich das Verschulden seiner Zulieferer und / oder Subunternehmer gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.

5.3      Erfüllungsort ist Hamm.

5.4      Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, geht die Gefahr bei Ablieferung der Ware an dem vereinbarten Empfangsort/Empfangsstelle auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

5.5      Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind daraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

5.6      Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

  1. Mängeluntersuchung, Mängelhaftung

6.1      Für unsere kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gilt § 377 HGB mit folgender Maßgabe: Wir werden die gelieferte Ware unverzüglich nach Wareneingang hinsichtlich Art, Menge und offensichtlicher Beschädigungen, wie insbesondere Transportschäden, überprüfen und entdeckte Mängel unverzüglich rügen. Später entdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Die Rüge gilt auf jeden Fall dann als unverzüglich und fristgerecht, soweit sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

6.2      Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu.

6.3      Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat und dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten als Vereinbarung über die Beschaffenheit insbesondere die von DSI übermittelte Zeichnung sowie Spezifikationen und Datenblätter über die Ware sowie die Angaben in unserer Bestellung.

6.4      Wird eine Erstbemusterung durchgeführt, werden dadurch etwaige Rechte von DSI, insbesondere Gewährleistungsrechte und Schadenersatzansprüche, nicht berührt.

6.5      Nach erfolglosem Ablauf einer von uns zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist können wir den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen, es sei denn der Lieferant verweigert die Nacherfüllung zu Recht. Verweigert der Lieferant die Nacherfüllung zu Unrecht oder ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.

6.6      Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich etwaiger Ein- und Ausbaukosten) trägt dieser. Bei einem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen unsererseits haften wir nur dann auf Schadenersatz, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

  1. Produkthaftung, Freistellung, Vorsorgliche Maßnahmen, Haftpflichtversicherungsschutz

7.1      Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

7.2      Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter ergeben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

7.3      Der Lieferant ist auch verpflichtet, Kosten für vorsorgliche Maßnahmen sowie daraus entstandene Schäden zu übernehmen, wenn die Ursache für die vorsorgliche Maßnahme im Herrschafts- und / oder Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Wir werden den Lieferanten vor Durchführung vorsorglicher Maßnahmen – so weit möglich und zumutbar – über Grund, Art und Umfang der Maßnahme informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Vorsorgliche Maßnahmen sind Maßnahmen, die sich nicht nur auf einzelne mangelhafte Produkte von uns, sondern auf eine Vielzahl von Produkten von uns beziehen, insbesondere Rückruf- und Umbauaktionen.

7.4      Der Lieferant verpflichtet sich, während der Laufzeit des Liefervertrags und einen Zeitraum von 60 Monaten nach Auslieferung des letzten Liefergegenstandes an DSI, bei einem nachweislich zahlungsfähigen und anerkannten Versicherungsunternehmen eine Betriebshaftpflicht-, Sachschadens- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. Euro pro Schaden abzuschließen und zu unterhalten.

  1. Schutzrechte

8.1      Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung und der bestimmungsgemäßen Nutzung der Liefergegenstände oder des hergestellten Werkes keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

8.2      Werden wir von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die betroffene Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich, abzuschließen.

8.3      Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.

  1. Eigentumsvorbehalt, Beistellung

9.1      Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

9.2      Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

9.3      Mit der vollständigen Zahlung der Ware geht das Eigentum an der gelieferten Ware auf uns über. Wir sind auch vor Kaufpreiszahlung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zur Verwendung, Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung und Weiterveräußerung der gelieferten Ware berechtigt. Erweiterte, weitergeleitete und auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalte sind ausgeschlossen.

  1. Unterlagen, Fertigungsmittel, Werkzeuge

10.1    An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.

10.2    Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für von uns beigestellte Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Sie sind, solange sie nicht verarbeitet werden, auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren, als unser Eigentum zu kennzeichnen und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Der Lieferant tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung bezüglich der von uns beigestellten Gegenstände ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.

10.3    Sämtliche vorhandene oder während der Laufzeit des Vertrags angeschaffte oder spezielle gefertigte Werkzeuge, Zeichnungen, Modelle und sonstige Fertigungsmittel, die speziell für die Fertigung der von uns bestellten Teile notwendig sind und von uns unmittelbar an den Lieferanten bezahlt werden, gehen in unser Eigentum über. Zum Zwecke des Eigentumsübergangs wird vereinbart, dass der Lieferant die Fertigungsmittel als Entleiher für uns besitzt. Im Übrigen gelten die Regelungen in Ziffer 10.2 für diese Fertigungsmittel entsprechend.

10.3    Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn die Informationen bereits allgemein bekannt sind oder dem Lieferanten nachweislich schon vor der Mitteilung durch uns bekannt waren. Dasselbe gilt, wenn die Informationen nach der Offenbarung ohne eine Vertragsverletzung allgemein bekannt werden, dem Lieferanten von Dritten bekannt werden, ohne dass diese Dritten eine Geheimhaltungsverpflichtung verletzen, die Informationen selbständig und unabhängig von den von uns übermittelbaten Informationen von dem Lieferanten selbst entwickelt werden oder von uns in der Öffentlichkeit offenbart werden bzw. aufgrund gesetzlicher Vorschriften offenbart werden müssen. Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadenersatz.

  1. Verjährung

11.1    Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

11.2    Abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln 60 Monate ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Längere gesetzliche Verjährungsfristen wegen Mängeln bleiben unberührt.

11.3    Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch den Lieferanten (§§ 438 Abs. 3, 634 a Abs. 3 BGB) und soweit uns wegen eines Mangels auch konkurrierende vertragliche und / oder außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), die Verjährung tritt aber nicht vor Ablauf der in Ziffer 11 Abs. 2 geregelten Frist ein. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt, die Verjährung tritt aber nicht vor Ablauf der in Ziffer 11 Abs. 2 geregelten Frist ein.

  1. Angeforderte Dokumente, Exportbeschränkungen

12.1    Von uns angeforderte Dokumente in Bezug auf die Lieferung, wie insbesondere Ursprungsnachweise und Lieferantenerklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Materialdatenblätter, Materialzeugnisse und Konformitätserklärungen, wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet zur Verfügung stellen.

12.2    Der Lieferant wird uns informieren, wenn ein Liefergegenstand ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach dem deutschen oder einem sonstigen (z.B. US-amerikanischen) Außenwirtschaftsrecht unterliegt.

  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

13.1    Für die Geschäftsbedingungen, sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

13.1    Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in Hamm Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

13.2    Sollte eine Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

 

  1. Datenschutz

14.1    Die Parteien verarbeiten, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit anvertrauten, personenbezogenen Daten unter Beachtung der gelten-den Datenschutzbestimmungen. Dazu zählt insbesondere die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die Verarbeitung nach Treu und Glauben und Transparenz, die Zweckbindung, die Datenminimierung, die Richtigkeit der Verarbeitung, die Speicherbegrenzung bzw. Löschung als auch die Integrität und Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten. Sie haben diese Verpflichtungen allen von ihnen mit der Durchführung des Vertrags beauftragten Personen aufzuerlegen. Dies gilt auch bei einer etwaigen Verarbeitung durch Dritte, die ausschließlich unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen erfolgt.

14.2    Die Parteien verpflichten sich, auf Verlangen der jeweils anderen Partei deren Datenschutzbeauftragten gegenüber der Einhaltung dieser Verpflichtung in der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Form nachzuweisen.

14.3    Bzgl. der Informationspflichten nach Art. 13 EU-Datenschutzgrundverordnung und für weitere Informationen zum Um-gang mit personenbezogenen Daten unserer Geschäftspartner verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung: https://dsi.micro-matic.com/rechtliches/datenschutzerklaerung